Hinweis zu Abkürzungen:
VOGSV – Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Abs. – Absatz

Was ist das Schulrecht?

Im Schulalltag tauchen immer wieder Fragen zu Unterricht, Schulorganisation und anderen Themen auf, die sich mit Hilfe der rechtlichen Grundlagen beantworten lassen. Nachfolgend finden Sie alle Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Hessischen Kultusministeriums. Thematisch geordnet stehen Ihnen die wichtigsten Verordnungen, Erlasse und Richtlinien zur Verfügung.”
Quelle: https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/schulrecht

Gebiet 1 – Klausuren und sonstige Prüfungen

  • Grundsätzlich nur eine Klassenarbeit/Lernkontrolle/Referat (Ersatzleistung) pro Tag, max. 3 pro Woche. (VOGSV § 28 Abs. 2)
    Die Ankündigung und die Anzahl gelten aber nicht für Nachschreibeklausuren.
  • Schriftliche Arbeiten in den Hauptfächern machen 50% der Leistungsbeurteilung aus, in den Nebenfächern ca. 1/3. (VOGSV § 32 Abs. 3)
  • Schriftliche Arbeiten müssen mindestens fünf Schultage vorher angekündigt werden (VOGSV § 33 Abs. 1)
  • Klassenarbeiten und Lernkontrollen müssen nach 3 Wochen von der Fachlehrkraft zurückgegeben werden. (VOGSV § 33 Abs. 2)
  • In Nebenfächern können Lernkontrollen durch praktische Arbeiten ersetzt werden. (VOGSV § 32 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 7d der Anlage 2)
  • Sind mehr als 50% der Arbeiten schlechter als mit der Note 4 bzw. 5 Punkte bewertet: Muss die Arbeit wiederholt werden, die bessere Arbeit wird gewertet. (VOGSV § 34 Abs. 1)
  • Sind mehr als 1/3 aber weniger als 1/2 der Arbeiten schlechter als mit der Note 4 bewertet: Muss die Arbeit genehmigt oder wiederholt werden. (VOGSV § 34 Abs. 1)

Gebiet 2 – Umfang von Hausaufgaben

Allgemein gilt: Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf Freizeit. Diese soll durch die folgenden Regelungen gewährleistet werden:

  • Die Schulkonferenz entscheidet darüber, in welchem Umfang die Hausaufgaben gegeben sowie am besten verteilt werden. (VOGSV § 35 Abs. 2)
    An der Dreieichschule Langen wurden die Grundsätze für Hausaufgaben durch die Schulkonferenz am 01. Juni 2010 beschlossen (siehe sv-dsl.de/grundsaetze-fuer-hausaufgaben-an-der-dsl).
  • Schriftliche Abfragen der Hausaufgaben dürfen nicht länger als 15 Minuten dauern und nicht zu regelmäßig stattfinden. (VOGSV § 35 Abs. 3)
  • Für die Sekundarstufe I gilt: Von einem Tag mit Unterricht nach 14 Uhr zu einem nächsten Tag mit Vormittagsunterricht dürfen keine Hausaufgaben gegeben werden. (VOGSV § 35 Abs. 4)
  • Bis einschließlich Jahrgangsstufe 9 gilt: Bei Samstags- sowie Nachmittagsunterricht am Freitag dürfen keine Hausaufgaben zu Montag aufgegeben werden. (VOGSV § 35 Abs. 4)
  • Über die Ferien sollen keine Hausaufgaben aufgegeben werden. (VOGSV § 35 Abs. 5)

Recht (Verweise / Anmerkungen)

VOGSV § 28 Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr

(1) Die Auswahl der Aufgaben für schriftliche und andere Leistungsnachweise soll so erfolgen, dass Schülerinnen und Schüler nachweisen können, dass sie die in den Kerncurricula und Lehrplänen für das jeweilige Fach, die jeweilige Jahrgangsstufe und die jeweilige Schulform gesetzten Vorgaben erreicht haben. Die Note „ausreichend“ ist erzielt, wenn die erwarteten Vorgaben annähernd zur Hälfte erfüllt wurden. Schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 beziehen sich in der Regel im Schwerpunkt auf Inhalte und Arbeitsmethoden einer abgeschlossenen Unterrichtseinheit, deren Lernziele durch vorbereitenden Übungen hinreichend erarbeitet worden sind; dabei ist auf die Verbindung dieser Unterrichtseinheit zu den vorher erarbeiteten zu achten.

(2) Schriftliche und andere Leistungsnachweise sollen für die einzelnen Lerngruppen gleichmäßig auf das Schuljahr verteilt werden. Durch eine lerngruppenbezogene Terminplanung ist eine Häufung vor den Ferien zu vermeiden. Außer in beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht dürfen von einer Schülerin oder einem Schüler grundsätzlich an einem Tag nur eine, in einer Unterrichtswoche nicht mehr als drei, in Grundschulen nicht mehr als zwei, schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 verlangt werden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1.

(3) Die Zuständigkeit der Schulkonferenz für die Entscheidung über Grundsätze für Klassenarbeiten in der jeweiligen Schule (§ 129 Nr. 5 Hessisches Schulgesetz) bleibt unberührt.

(4) Bei einem Abweichen von der Stundentafel nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes legt die Gesamtkonferenz die Grundsätze fest, nach denen die schriftlichen und anderen Leistungsnachweise den veränderten Anteilen einzelner Fächer oder Lernbereiche anzupassen sind. Bei fächerübergreifend durchgeführtem Projektunterricht entscheiden die zuständigen Konferenzen über die Anpassung der schriftlichen und anderen Leistungsnachweise, den Anteilen der betroffenen Fächer oder Lernbereiche entsprechend. Bei einer Einschränkung des Unterrichtsbetriebs zum Schutz von Leben und Gesundheit, aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse oder Naturkatastrophen kann auf Antrag der Fachlehrkraft von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Abweichen von den Grundsätzen, die die Gesamtkonferenz nach Satz 1 festgelegt hat, zugelassen werden.

VOGSV § 32 Schriftliche Arbeiten

(1) Schriftliche Leistungsnachweise, die von sämtlichen Schülerinnen oder Schülern einer Lerngruppe während des Unterrichts und grundsätzlich unter Aufsicht angefertigt werden (schriftliche Arbeiten), sollen
1. Schülerinnen und Schülern Gelegenheit geben, erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen, zunehmend Aufgaben selbstständig zu lösen und den Stand ihrer Lern- und Leistungsentwicklung zu erkennen;
2. der Lehrkraft helfen, die Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen und festzustellen, ob die angestrebten Lernziele erreicht
sind und welche Folgerungen sich hieraus sowohl für die Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler als auch für die Gestaltung des Unterrichts ergeben;
3. bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern Einblick in die Unterrichtsarbeit der Schule geben und sie über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler unterrichten.

(2) Schriftliche Arbeiten werden gefertigt als
1. Klassen- und Kursarbeiten, deren Anzahl in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt ist, in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen sowie in Lernbereichen nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes, außerdem in Politik und Wirtschaft und im beruflichen Lernbereich der Berufsschule, im beruflichen Lernbereich der Berufsfachschule sowie im berufsbezogenen Unterricht der Mittelstufenschule. Es kann eine schriftliche Arbeit in diesen Fächern und Lernbereichen durch andere Leistungsnachweise, insbesondere Referate, Hausarbeiten oder Projektarbeiten, ersetzt werden;
2. Lernkontrollen in den übrigen Fächern und Lernbereichen, deren Rahmen in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt ist;
3. Übungsarbeiten und in schriftlicher Form durchgeführte Übungen, die der individuellen Kenntnisfeststellung dienen und nicht Grundlage der Leistungsbeurteilung sind;
4. Lernstanderhebungen als Diagnoseinstrument in der Grundschule mit landesweit einheitlichen Aufgaben. Schriftliche Arbeiten nach Nr. 1 und 2 werden durch Noten oder Punkte bewertet. Klassen- und Kursarbeiten können auch als Vergleichsarbeiten nach Anlage 2 Nr. 7.1 mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung geschrieben werden.

(3) In den Fächern, in denen gemäß Nr. 7.1 der Anlage 2 Klassen- oder Kursarbeiten nach Abs. 2 Nr. 1 vorgesehen sind, machen die schriftlichen Arbeiten die Hälfte der Grundlagen der Leistungsbeurteilung aus, in den übrigen Fächern etwa ein Drittel. Die Regelungen für studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) sowie für Fachschulen und für die Schulen für Erwachsene bleiben unberührt. Von den Vorgaben der Gewichtung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn aufgrund einer Einschränkung des Unterrichtsbetriebs zum Schutz von Leben und Gesundheit, aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse oder Naturkatastrophen weniger als die vorgesehenen schriftlichen
Leistungsnachweise angefertigt wurden.

(4) In der Grundschule liegt der Schwerpunkt der Leistungsbewertung im mündlichen Bereich; die schriftlichen Arbeiten nach Nr. 6.2 der Anlage 2 sollen in angemessenen Umfang bei der Leistungsbewertung einbezogen werden.

VOGSV § 33 Termine und Notenspiegel

(1) Der inhaltliche Rahmen auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und die Termine schriftlicher Arbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sind rechtzeitig, in Schulen mit Vollzeitunterricht mindestens fünf Unterrichtstage vorher bekannt zu geben

(2) Korrektur, Bewertung und Rückgabe einer schriftlichen Arbeit haben so rasch wie möglich, in der Regel jedoch spätestens nach drei Unterrichtswochen, zu erfolgen. Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss die Bewertung der Leistung durch Noten oder Punkte nachzuvollziehen sein, die Korrektur soll Perspektiven für die weitere Entwicklung eröffnen und auch individuelle Leistungsverbesserungen hervorheben. Vor der Rückgabe und der Besprechung einer schriftlichen Arbeit sowie am Tage der Rückgabe darf im gleichen Unterrichtsfach keine neue Arbeit geschrieben werden. Bei Minderjährigen ist den Eltern Gelegenheit zu geben, die schriftliche Arbeit nach der Rückgabe einzusehen. Die Kenntnisnahme ist durch die Unterschrift eines zur Einsichtnahme Berechtigten zu bestätigen. Die schriftliche Arbeit ist in der Regel bis zum Schuljahresende durch die Schule aufzubewahren. Nach Ablauf der Einbehaltungszeit sind die schriftlichen Arbeiten zurückzugeben.

(3) Unter jede Arbeit ist ein Notenspiegel anzubringen, aus dem sich die Noten aller Schülerinnen und Schüler der Klasse/Lerngruppe ergeben. Dies gilt entsprechend bei der Beurteilung einer schriftlichen Arbeit in Form eines Punktesystems.

VOGSV § 34 Wiederholung von schriftlichen Arbeiten

(1) Ist mehr als ein Drittel der abgelieferten schriftlichen Arbeiten mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder mit einer entsprechenden Punktzahl bewertet worden, ist die Arbeit einmal zu wiederholen, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit der Fachlehrkraft entscheidet, dass die Arbeit zu werten sei. Die Arbeit ist zu wiederholen, wenn mehr als die Hälfte mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder der entsprechenden Punktzahl bewertet wurde. Besondere Vorschriften für einzelne Schulformen und Schulstufen
bleiben hiervon unberührt.

(2) Für die Ankündigung der Termine von Wiederholungsarbeiten gilt § 33 Abs. 1 entsprechend. Im Falle der Wiederholung einer schriftlichen Arbeit wird bei der Leistungsbewertung nur die Arbeit mit der besseren Note berücksichtigt.

(3) Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für schulinterne Vergleichsarbeiten nach Anlage 2 Nr. 7.1 in der Form, dass mehr als ein Drittel oder mehr als die Hälfte der abgelieferten schriftlichen Arbeiten der gesamten Jahrgangsstufe der Schule oder des Bildungsgangs mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder der entsprechenden Punktzahl bewertet worden sein müssen. Bei Vergleichsarbeiten ist der Notenspiegel nach § 33 Abs. 3 sowohl für die Klasse als auch für die gesamte Jahrgangsstufe der Schule oder des Bildungsganges anzubringen. Auf Vergleichsarbeiten mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung nach § 32 Abs. 2 Satz 3 findet § 34 keine Anwendung.

VOGSV § 35 Hausaufgaben

(1) Das Schwergewicht der Arbeit der Schule liegt im Unterricht. Hausaufgaben ergänzen die Unterrichtsarbeit durch Verarbeitung und Vertiefung von Einsichten und durch Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie können auch zur Vorbereitung neuer Unterrichtsstoffe dienen, sofern die altersmäßigen Voraussetzungen und Befähigungen der Schülerinnen und Schüler dies zulassen. Hausaufgaben sind bei der Leistungsbeurteilung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach Anlage 2 Nr. 10 dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler angepasst sein. Hausaufgaben sollen so vorbereitet und gestellt werden, dass sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigt werden können. Bei der Erteilung von Hausaufgaben soll die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler und ihr Recht auf individuell nutzbare Freizeit angemessen berücksichtigt werden. Die Zuständigkeit der Schulkonferenz für die Entscheidung über Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten in der jeweiligen Schule nach § 129 Nr. 5 des Hessischen Schulgesetzes bleibt unberührt. Die Klassenkonferenz oder die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte entscheidet nach § 135 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Schulgesetzes über den Umfang und die gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben.

(3) Hausaufgaben sind in den Unterricht einzubeziehen und zumindest stichprobenweise regelmäßig zu überprüfen. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, beispielsweise in der Form von Vokabelarbeiten, ist zulässig, wenn es sich auf die Hausaufgaben der letzten Unterrichtswoche bezieht, nicht länger als 15 Minuten dauert und nicht die Regel darstellt.

(4) Findet am Samstag Unterricht statt, werden in den Jahrgangsstufen 1 bis 9 vom Samstag zum darauf folgenden Montag keine Hausaufgaben gestellt. Dies gilt auch von Freitag auf Montag, wenn am Freitag Unterricht nach 14:00 Uhr stattfindet. In der Grund- und Mittelstufe dürfen von einem Tag mit Unterricht nach 14:00 Uhr zu einem nächsten Tag mit Vormittagsunterricht keine Hausaufgaben erteilt werden. Eine von der Schulkonferenz einer Schule nach § 129 Nr. 5 des Hessischen Schulgesetzes beschlossene abweichende Regelung bleibt unberührt.

(5) Über die Ferien sollen keine Hausaufgaben gegeben werden.

Quellen

Inhalte aus dem Dokument „Hilfreiche Infos und Tipps zum Schulrecht” übernommen:
Schülervertretung der Georg-Christoph-Lichtenberg-Schule
https://www.gcls.schule/wp-content/uploads/2020/03/Plakat_HA.pdf [26. Dezember 2023]
Rechtsvorschriften:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-SchulVerhGVHE2011rahmen/part/X [26. Dezember 2023]